a) Gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2021 steht fest, dass bei der Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und -ergänzung nicht Art. 23 Abs. 1 VRPG zur Anwendung gelangt, da diese Bestimmung der korrekten Entscheidfindung dient und sich der Beschwerdeführer nicht gegen die in der Sache angeordnete Wiederherstellung wehrt. Entsprechend hat er kein schutzwürdiges Interesse daran, gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VRPG bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör die Identität der Anzeigerinnen oder Anzeiger zu erfahren (E. 4.4). Ebenso führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Anwendung des IG5 ausser Betracht falle (E. 5.2).