Anfechtung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Mangels Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung konnte er diese zudem erst gegen den Endentscheid anfechten. Die BVD ist zudem zur Beurteilung der Beschwerde vom 9. August 2019 zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Akteneinsicht und Aktenergänzung nach KDSG