b) Das Aktenergänzungs- und Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gemäss Beschwerde vom 9. August 2019 richtet sich gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2021 (E. 5.2/5.3) nach dem KDSG. Das Verwaltungsgericht kam sodann zum Schluss (E. 5.3/5.4), dass die BVD für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung der Gemeinde betreffend des (eigenständigen) datenschutzrechtlichen Einsichts- und Berichtigungsgesuchs in einem baupolizeilichen Verfahren gestützt auf Art. 26 KDSG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 BauG4 zuständig sei.