61 Abs. 3 VRPG nicht zulässig ist, durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt. Das Verwaltungsgericht führte im Urteil vom 14. Juni 2021 aber aus (E. 4.8), dass die BVE ihr Nichteintreten auf die Beschwerde vom 9. August 2019 nicht mit Art. 61 Abs. 4 VRPG hätte begründen dürfen, soweit ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Aktenergänzung zur Diskussion steht. An der Klärung dieser Frage habe der Beschwerdeführer unabhängig vom Ausgang in der Sache ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse.