a) Die BVE kam in dem vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Entscheid vom 27. November 2019 (RA Nr. 120/2019/53) zum Schluss, dass auf die Beschwerde gegen den Endentscheid der Gemeinde vom 8. Juli 2019 in der baupolizeilichen Angelegenheit nicht eingetreten werden kann, da die Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 4 VRPG3 nicht erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung ist eine Zwischenverfügung, wenn eine Beschwerde gegen diese nach Art. 61 Abs. 3 VRPG nicht zulässig ist, durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt.