Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zur Eingabe der Gemeinde vom 15. Oktober 2021 zu äussern. Diese Gelegenheit nahm er mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 wahr. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten