2/10 BVD 120/2021/68 vorzunehmen […]. Die Sache ist daher an die BVD zurückzuweisen. Diese wird die Verfügung der Gemeinde vom 15. April 2019 somit überprüfen müssen. Dabei wird sie die Interessen des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe der Namen den Interessen an der Wahrung der Anonymität der Anzeigerinnen und Anzeiger gegenüberstellen müssen […].»