Mit Entscheid vom 27. November 2019 (RA Nr. 120/2019/53) hiess die BVD die Beschwerde gut, soweit sie sich gegen die erhobene Gebühr richtete. Hinsichtlich der verlangten Bekanntgabe trat die BVD nicht auf die Beschwerde ein, da sich die Zwischenverfügung nicht auf den Inhalt des Endentscheids auswirkte.