Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE/BVD leitet1, forderte daraufhin die Gemeinde zweimal erfolglos auf, die Personalien der anzeigenden Person / der anzeigenden Personen bekannt zu geben, damit diese (in anonymisierter Form) in das Verfahren miteinbezogen werden können. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 gab das Rechtsamt bekannt, dass das Verfahren ohne Beteiligung der anzeigenden Person(en) weitergeführt werde. Mit Entscheid vom 27. November 2019 (RA Nr. 120/2019/53) hiess die BVD die Beschwerde gut, soweit sie sich gegen die erhobene Gebühr richtete.