Nach gewährter Akteneinsicht verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2019, dass ihm auch die Namen der Anzeiger bekannt zu geben seien. Mit Verfügung vom 12. April 2019 stellte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli auf Gesuch der Gemeinde hin fest, dass die regelmässigen, nicht standortgebundenen Aussenlandungen der F.________ AG im Bereich E.________ / H.________strasse, Parzellen Wilderswil Grundbuchblatt Nrn. A.________, B.________ und G.________