Für den Entscheid über die Aufhebung eines Entscheides oder einer Verfügung gestützt auf Art. 40 Abs. 2 VPRG sind in der Regel weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteikosten zu sprechen.11 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, steht ihm ohnehin kein Parteikostenersatz zu (Art. 104 Abs. 1 VRPG).