c) Nach Art. 40 Abs. 2 VRPG sind die Verwaltungsjustizbehörden befugt, eine Verfügung oder einen Entscheid einer ihnen untergeordneten Behörde oder einer Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben, wenn diese zum Erlass der Verfügung oder des Entscheides offensichtlich nicht zuständig waren. Dies ist betreffend der von der Gemeinde ausgesprochenen Busse nach dem oben Ausgeführten der Fall. Die mit Wiederherstellungsverfügung vom 9. Juni 2021 verfügte und am 4. August 2021 in Rechnung gestellte Busse von CHF 1000.– ist deshalb von Amtes wegen aufzuheben. 3. Kosten