b) Bei Art. 50 ff. BauG handelt es sich um kantonales Verwaltungsstrafrecht im Sinn von Art. 335 Abs. 2 StGB. Diese Bestimmung soll präventiv zur Durchsetzung des materiellen Rechts beitragen.7 Vorgesehen ist unter anderem, dass Kanton und Gemeinden im Strafverfahren Parteirechte ausüben und auch hinsichtlich des Strafmasses appellieren können (vgl. Art. 52 Abs. 3 BauG). Bussen sind jedoch nach Art. 352 Abs. 1 Bst. a und Art. 356 StPO8 sowie Art. 23 Bst. e und Art. 59 EG ZSJ9 durch die regionale Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder durch das Regionalgericht auszusprechen.10