a) Die Gemeinde stützt die verfügte Busse hauptsächlich auf Art. 50 BauG. Zudem erwähnt sie Art. 292 StGB6. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG wird mit Busse bis 40 000 Franken bestraft, wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.