Verfügung offensichtlich nicht zuständig war (vgl. Art. 40 Abs. 2 VRPG). Die Aufhebung ist jederzeit möglich und setzt keine Parteieingabe voraus. Es genügt, dass die Rechtsmittelinstanz von der Angelegenheit Kenntnis erhält. In solchen Fällen kann sie selbst eine rechtskräftige Verfügung von Amtes wegen aufheben.5 2. Zuständigkeit für das Aussprechen von Bussen