b) Zur Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Wiederherstellungsverfügung durch die ihm auferlegte Busse beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.