4. Auf die Rechtsschriften der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG2 können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers die Wiederherstellungsverfügung vom 9. Juni 2021 betrifft, ist die BVD daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Demgegenüber ist die Rechnungsstellung für die damit verfügte Busse ein blosser Vollzugsakt, der keine eigenständige Verfügung darstellt.3