3. Das Regierungsstatthalteramt leitete die Aufsichtsbeschwerde betreffend die Busse zuständigkeitshalber an die BVD weiter. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2021 verweist die Gemeinde darauf, dass die Busse verhältnismässig und gerechtfertigt sei, da der Beschwerdeführer über einen sehr langen Zeitraum seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch.