1/4 BVD 120/2021/66 zu entfernen sowie den Sitzplatz aufzuheben. Zudem verfügte sie eine Busse in der Höhe von CHF 1000.–. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 4. August 2021 stellte die kommunale Finanzverwaltung dem Beschwerdeführer die Busse in Rechnung. 2. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Aufsichtsbeschwerde vom 10. August 2021 an das Regierungsstatthalteramt Seeland. Unter anderem stellte er folgendes Rechtsbegehren: