Dieses hielt in seinem Bericht vom 24. März 2021 unter anderem fest, die Fahrnisbauten müssten umgehend nach der Demontage des Gerüstes der Lagerhalle an den bewilligten Standort gestellt werden. Es dürfe keine Zufahrt über die Landwirtschaftszone erfolgen. Dort dürften keine Anhänger und auch kein Material für die Bauzone gelagert werden. Auch der Sitzplatz sei nicht zulässig. Da der Beschwerdeführer in der Folge lediglich die Zufahrt aufhob, erliess die Gemeinde am 9. Juni 2021 eine Wiederherstellungsverfügung. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis spätestens am 30. Juni 2021 die Fahrnisbauten und das Baumaterial