Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2021/66 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 19. Oktober 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Baupolizeibehörde der Gemeinde Leuzigen, Dorfstrasse 9, 3297 Leuzigen betreffend die Verfügung der Baupolizei der Gemeinde Leuzigen vom 9. Juni 2021 und die Rechnung vom 4. August 2021 (Busse nach Art. 50 BauG) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Leuzigen Gbbl. Nr. E.________. Diese befindet sich grösstenteils in der Arbeitszone. Östlich der Arbeitszone befindet sich ein schmaler Landstreifen, der in der Landwirtschaftszone liegt. Die Gemeinde Leuzigen erliess am 17. September 2019 eine Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf der Parzelle Leuzigen Gbbl. Nr. E.________. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, den Baustellencontainer, das Mobilheim und den Wohnwagen bis am 31. Oktober 2019 wegzustellen. Sie machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass Widerhandlungen gegen diese Verfügung mit Busse bestraft werden können und sie drohte die Ersatzvornahme an. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin ein nachträgliches Baugesuch ein für einen Lager- und Abstellplatz sowie für das Aufstellen von drei Fahrnisbauten (Baucontainer, Mobilhome und Wohnwagen) in der Arbeitszone. Am 14. Januar 2020 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung. Mit Schreiben vom 8. April 2020 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer auf, die Fahrnisbauten, die sich in der Landwirtschaftszone befanden, bis spätestens 17. April 2020 auf den bewilligten Standort in der Arbeitszone zu versetzen. Sie verlängerte die Frist bis am 29. Mai 2020. Am 11. März 2021 fand eine Baukontrolle unter Leitung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) statt. Dieses hielt in seinem Bericht vom 24. März 2021 unter anderem fest, die Fahrnisbauten müssten umgehend nach der Demontage des Gerüstes der Lagerhalle an den bewilligten Standort gestellt werden. Es dürfe keine Zufahrt über die Landwirtschaftszone erfolgen. Dort dürften keine Anhänger und auch kein Material für die Bauzone gelagert werden. Auch der Sitzplatz sei nicht zulässig. Da der Beschwerdeführer in der Folge lediglich die Zufahrt aufhob, erliess die Gemeinde am 9. Juni 2021 eine Wiederherstellungsverfügung. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis spätestens am 30. Juni 2021 die Fahrnisbauten und das Baumaterial 1/4 BVD 120/2021/66 zu entfernen sowie den Sitzplatz aufzuheben. Zudem verfügte sie eine Busse in der Höhe von CHF 1000.–. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 4. August 2021 stellte die kommunale Finanzverwaltung dem Beschwerdeführer die Busse in Rechnung. 2. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Aufsichtsbeschwerde vom 10. August 2021 an das Regierungsstatthalteramt Seeland. Unter anderem stellte er folgendes Rechtsbegehren: «I. Die Rechnung bzw. nachgeschobene Busse von CHF 1'000 der Gemeinde Leuzigen vom 4. August 2021 sei aufzuheben.» Zur Begründung machte er insbesondere geltend, es fehle dafür die Rechtsgrundlage. 3. Das Regierungsstatthalteramt leitete die Aufsichtsbeschwerde betreffend die Busse zuständigkeitshalber an die BVD weiter. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2021 verweist die Gemeinde darauf, dass die Busse verhältnismässig und gerechtfertigt sei, da der Beschwerdeführer über einen sehr langen Zeitraum seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. 4. Auf die Rechtsschriften der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG2 können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers die Wiederherstellungsverfügung vom 9. Juni 2021 betrifft, ist die BVD daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Demgegenüber ist die Rechnungsstellung für die damit verfügte Busse ein blosser Vollzugsakt, der keine eigenständige Verfügung darstellt.3 b) Zur Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Wiederherstellungsverfügung durch die ihm auferlegte Busse beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Der Beschwerdeführer hat seine an das Regierungsstatthalteramt Seeland adressierte Aufsichtsbeschwerde vom 10. August 2021 am 13. August 2021 der Post übergeben. Die Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 9. Juni 2021 wurde somit offensichtlich verspätet eingereicht, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Allerdings ist die BVD befugt, eine Verfügung von Amtes wegen aufzuheben, wenn die Vorinstanz zum Erlasse der 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 59 4 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) 2/4 BVD 120/2021/66 Verfügung offensichtlich nicht zuständig war (vgl. Art. 40 Abs. 2 VRPG). Die Aufhebung ist jederzeit möglich und setzt keine Parteieingabe voraus. Es genügt, dass die Rechtsmittelinstanz von der Angelegenheit Kenntnis erhält. In solchen Fällen kann sie selbst eine rechtskräftige Verfügung von Amtes wegen aufheben.5 2. Zuständigkeit für das Aussprechen von Bussen a) Die Gemeinde stützt die verfügte Busse hauptsächlich auf Art. 50 BauG. Zudem erwähnt sie Art. 292 StGB6. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG wird mit Busse bis 40 000 Franken bestraft, wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. b) Bei Art. 50 ff. BauG handelt es sich um kantonales Verwaltungsstrafrecht im Sinn von Art. 335 Abs. 2 StGB. Diese Bestimmung soll präventiv zur Durchsetzung des materiellen Rechts beitragen.7 Vorgesehen ist unter anderem, dass Kanton und Gemeinden im Strafverfahren Parteirechte ausüben und auch hinsichtlich des Strafmasses appellieren können (vgl. Art. 52 Abs. 3 BauG). Bussen sind jedoch nach Art. 352 Abs. 1 Bst. a und Art. 356 StPO8 sowie Art. 23 Bst. e und Art. 59 EG ZSJ9 durch die regionale Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder durch das Regionalgericht auszusprechen.10 Die Gemeinde kann somit Verstösse gegen die baurechtliche Ordnung zur Anzeige bringen und im Strafverfahren Parteirechte ausüben, ist jedoch offensichtlich nicht zuständig, selber Bussen auszusprechen. c) Nach Art. 40 Abs. 2 VRPG sind die Verwaltungsjustizbehörden befugt, eine Verfügung oder einen Entscheid einer ihnen untergeordneten Behörde oder einer Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben, wenn diese zum Erlass der Verfügung oder des Entscheides offensichtlich nicht zuständig waren. Dies ist betreffend der von der Gemeinde ausgesprochenen Busse nach dem oben Ausgeführten der Fall. Die mit Wiederherstellungsverfügung vom 9. Juni 2021 verfügte und am 4. August 2021 in Rechnung gestellte Busse von CHF 1000.– ist deshalb von Amtes wegen aufzuheben. 3. Kosten Für den Entscheid über die Aufhebung eines Entscheides oder einer Verfügung gestützt auf Art. 40 Abs. 2 VPRG sind in der Regel weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteikosten zu sprechen.11 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, steht ihm ohnehin kein Parteikostenersatz zu (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 5 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 40 N. 18 6 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 50 N. 1 8 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) 9 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 (EG ZSJ; BSG 271.1) 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 50 N. 7 11 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 40 N. 5 3/4 BVD 120/2021/66 III. Entscheid 1. Die in der Verfügung vom 9. Juni 2021 in Ziff. 3 ausgesprochene und am 4. August 2021 in Rechnung gestellte Busse in Höhe von CHF 1000.– wird von Amtes wegen aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Leuzigen, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 4/4