2.6. Wird der Wiederherstellung innert der gesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss nachgekommen, wird die Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen die Wiederherstellungsmassnahmen auf Kosten des Beschwerdegegners selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Ersatzvornahme). 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung