b) Dem Beschwerdeführer sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 des Dispositivs des Bauentscheids der Gemeinde Frutigen vom 28. Juni 2021 wird aufgehoben und durch folgende Anordnungen ersetzt: 2. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes: 2.1. Der Asphaltbelag auf der Zufahrtsstrasse und auf dem Vorplatz ist vollständig zu entfernen. Davon ausgenommen ist der Belag «BEVAG» bei der Einmündung in die L.________strasse gemäss dem am 11. März 2008 bewilligten Plan «Pöschungsprofil Nr. 1».