Aufgrund der guten fotografischen Dokumentation der Strasse und des Vorplatzes durch die Gemeinde und den Luftbildern war ein Augenschein für die Beurteilung der Beschwerde nicht erforderlich. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.22 Der Beweisantrag wird abgewiesen. 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen. Demnach unterliegt der Beschwerdegegner und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).