l) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG21) verpflichtet die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts. Der Beschwerdegegner beantragte die Durchführung eines Augenscheins. Die BVD ist nicht an die Beweisanträge gebunden. Sie stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 24 VRPG) und kann dazu auch weitere Beweismittel wie beispielsweise Fotos, Luftbilder, Kartenmaterial und anderes heranziehen. Aufgrund der guten fotografischen Dokumentation der Strasse und des Vorplatzes durch die Gemeinde und den Luftbildern war ein Augenschein für die Beurteilung der Beschwerde nicht erforderlich.