Der Abschluss der Wiederherstellungsarbeiten ist der Bauverwaltung Frutigen zur Kontrolle zu melden. Wird die Wiederherstellung innert der gesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt, wird die Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen die Wiederherstellungsmassnahmen auf Kosten des Beschwerdegegners selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Ersatzvornahme, Art. 47 BauG). 19 Vgl. Situationsplan vom 27. April 2020; Fotos der Gemeinde mit Messstab 20 Gemessen auf der Karte «Übersicht der LIDAR-Daten und entzerrte Luftbilder», abrufbar im Geoportal des Kantons Bern; vgl. auch Fotos der Gemeinde