k) Mit der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ist eine Frist für deren Umsetzung anzusetzen (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG). Die Entfernung des Asphaltbelags und die Erstellung der Kiesplanie bzw. eines Mergelbelags sind nicht besonders aufwändige Massnahmen. Dafür ist eine Frist bis am 31. August 2022 angemessen. Der Abschluss der Wiederherstellungsarbeiten ist der Bauverwaltung Frutigen zur Kontrolle zu melden.