Der Beschwerdeführer stimmte dieser Beurteilung zu. Die Strassenverbreiterung im Kurvenbereich samt Hangsicherung mit «Terramur» und Leitplanke können demnach belassen werden. Sie sind damit aber nicht «legalisiert»: Sie bleiben unrechtmässig, was bedeutet, dass daran keine Besitzstandsgarantie besteht.