Leitplanken sind aus Gründen der Verkehrssicherheit an dieser Stelle unabdingbar. Der Rückbau der Strassenverbreiterung würde das Manövrieren mit einem Anhänger erschweren und damit auch die Unfallgefahr erhöhen. Hinzu kommt, dass auch im Falle des Rückbaus der Strassenverbreiterung eine Hangsicherung zur Abstützung der Strasse erforderlich sein dürfte. Mit einem Rückbau der Strassenverbreiterung wäre somit wenig gewonnen für die Interessen der Raumplanung. Im vorliegenden Fall besteht demnach kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, weshalb darauf zu verzichten ist. Der Beschwerdeführer stimmte dieser Beurteilung zu.