j) Der Beschwerdegegner verbreiterte die Strasse im Kurvenbereich beim Vorplatz um rund 1,2 m und stützte die Verbreiterung mit einer Hangsicherung aus «Terramur» ab. Dadurch entstand eine zusätzliche Strassenfläche von rund 24 m2. Im Kurvenbereich ist eine Leitplanke montiert. Der Beschwerdegegner wehrt sich gegen die Entfernung der Strassenverbreiterung samt Hangsicherung und macht dafür Sicherheitsgründe geltend. Er bringt vor, die Hangsicherung sei aufgrund der Steilheit des Geländes erforderlich. Die Verbreiterung sei für das Befahren mit einem Anhänger nötig; es seien schon viele «brenzlige» Situationen entstanden.