i) Soweit der Beschwerdegegner die Strasse an einigen Stellen breiter gebaut hat als bewilligt,19 ist es zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlich, die Strasse auf die bewilligte Breite zurückzubauen. Dies betrifft die Strecke unterhalb des Kurvenbereichs bis zum «BEVAG»-Belag (auf dem Situationsplan vom 27. April 2020 handelt es sich um die Strecke zwischen den Schnitten A-A1 und C-C1). Der Rückbau der Verbreiterungen ist in Zusammenhang mit der Entfernung des Asphaltbelags möglich und zumutbar. Die kurze Hangsicherung mit Blocksteinen bergseits entlang der Zufahrtsstrasse (ungefähr zwischen den Landeskoordinaten A.________ und B.________) kann belassen werden.