h) Die vollständige Entfernung des Asphaltbelags auf der Zufahrtsstrasse und auf dem Vorplatz und die Herstellung einer naturnahen Oberfläche sind erforderlich und geeignet zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Dem Beschwerdegegner war aus der Antwort des AGR zur Voranfrage bekannt, dass eine asphaltierte Zufahrtsstrasse nicht bewilligt würde; er reichte daraufhin ein angepasstes Projekt ein. Er wich bewusst von der Baubewilligung ab und gilt im baurechtlichen Sinne als bösgläubig. Die Entfernung des Asphaltbelags ist zumutbar, zumal wirtschaftliche Interessen kaum je berücksichtigt werden.