Im Gegensatz zu einer Strasse mit naturnaher Oberfläche wirkt sich eine asphaltierte Strasse negativ auf das Landschaftsbild aus. Die Entfernung des Asphaltbelags und der Einbau einer naturnahen Oberfläche dienen sowohl dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Raumplanungsund Baurechts, als auch dem öffentlichen Interesse an der Wahrung bzw. Verbesserung des Landschaftsbildes. Das Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes überwiegt.