Dies gelte angesichts der geraden, regelmässigen Wegführung auch für die Wegsteigung von rund 13,5 %. Für die Bewirtschaftung des Kulturlandes genüge der baubewilligte Kies-/Planieweg.18 Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung in Zusammenhang mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in Frage zu stellen. Auch in Berggebieten sind Naturstrassen ausserhalb der Bauzone nach wie vor die Regel. Im vorliegenden Fall handelt es sich zudem nur um eine etwas längere Hauszufahrt, die sporadisch vom Pächter mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren wird.