g) Der Beschwerdegegner äusserte sich im Beschwerdeverfahren nicht zur beantragten Entfernung des Asphaltbelags. Er wies jedoch wiederholt darauf hin, dass das Gelände sehr steil sei. Dazu ist festzuhalten, dass sich an dieser Ausgangslage seit dem Baubewilligungsverfahren von 2007/2008 nichts geändert hat. Damals beurteilte das AGR trotz des steilen Geländes lediglich einen einfachen, unbefestigten Bewirtschaftungsweg mit sickerfähiger Planie als bewilligungsfähig. Zum nachtäglichen Baugesuch führte das AGR aus, es seien keine topografischen Hindernisse erkennbar. Dies gelte angesichts der geraden, regelmässigen Wegführung auch für die Wegsteigung von rund 13,5 %.