Zeit geduldet, wird der fundamentale Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt.16 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sind bunderechtlich verpflichtet, die Beseitigung von formell und materiell rechtswidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone anzuordnen. Dagegen wiegt das private Interesse, weiterhin von illegalen Bauten und Nutzungen ausserhalb der Bauzone profitieren zu können, nicht schwer.17 Hinzu kommt das öffentliche Interesse an der Wahrung des Landschaftsbildes. In der Landwirtschaftszone hat die Einordnung eines Bauvorhabens in das Orts- und Landschaftsbild besonderes Gewicht.