sie sind rechtskräftig. Es besteht somit ein unrechtmässiger Zustand bezüglich der Asphaltierung des Vorplatzes und der Zufahrtsstrasse (mit Ausnahme des bewilligten «BEVAG»-Belags bei der Einmündung in die L.________strasse), der Strassenverbreiterung und Hangsicherung mit «Terramur» in der Kurve und den auf dem Situationsplan des nachträglichen Baugesuchs ersichtlichen Verbreiterungen der Strasse in den unteren Abschnitten (auf dem Situationsplan vom 27. April 2020 zwischen den Schnitten A-A1 und C-C1).