d) Das AGR verweigerte dem nachträglichen Baugesuch für die Asphaltierung und die verbreiterte Zufahrt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Die Gemeinde erteilte dem Vorhaben den Bauabschlag. Der Beschwerdegegner akzeptierte diese Entscheide; sie sind rechtskräftig.