ist, enthält der bewilligte Situationsplan nur eine rudimentäre Handskizze des Vorplatzes und des Strassenverlaufs. Zudem ist der bewilligte Situationsplan weitgehend unvermasst. Die bewilligten Pläne genügen nicht, um gestützt darauf den für die Wiederherstellung massgebenden, rechtmässigen Zustand ausreichend zu definieren. Für die Definition des rechtmässigen Zustandes ist im vorliegenden Fall auf weitere Dokumente abzustellen. Auf dem aktenkundigen Luftbild SWISSIMAGE Zeitreise 2010 ist erkennbar, dass der Verlauf der Zufahrtsstrasse weitgehend dem bewilligten Situationsplan entspricht.