a) Kann ein Bauvorhaben auch nachträglich nicht bewilligt werden, hat die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Sie setzt dafür eine angemessene Frist unter Androhung der Ersatzvornahme (vgl. Art. 46 Abs. 2 und Abs. 2 Bst. e BauG). Massgebend für den rechtmässigen Zustand ist das Bauvorhaben, wie es in der Baubewilligung umschrieben und auf den bewilligten Plänen dargestellt ist. Im Falle eines Widerspruchs kommt den bewilligten Plänen grundsätzlich Vorrang zu. Die Bauherrschaft muss sich daher auf ihren Plänen behaften lassen; was nicht daraus hervorgeht, ist nicht bewilligt.10