c) Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Gemeinde erlassenen Wiederherstellungsverzicht. Der Bauabschlag und die Verfügung des AGR vom 3. Juni 2020 wurden von keiner Partei angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Sie bilden nicht Streitgegenstand vor der BVD. 2. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes