II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG7 können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 49 BauG). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Das ARE ist gemäss Art. 111 Abs. 2 BGG8 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 48 Abs. 4 RPV9 zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.