Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 15. Februar 2022 mit, er sei mit der Beurteilung des Rechtsamtes einverstanden. Der Beschwerdegegner äusserte sich mit Eingabe vom 7. Februar 3/10 BVD 120/2021/65 2022 zur Notwendigkeit der Blocksteinmauer entlang der Strasse und befürwortete den in Aussicht gestellten Verzicht auf den Rückbau der Strassenverbreiterung in der Kurve. 10. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.