(1) Der ohne Bewilligung eingebaute Asphaltbelag auf der Zufahrtsstrasse (Hauszufahrt) und auf dem Hausvorplatz ist vollständig zu entfernen. Davon ausgenommen ist der Belag «BEVAG» bei der Einmündung in die L.________strasse gemäss dem am 11. März 2008 bewilligten Plan «Pöschungsprofil Nr. 1». (2) Die Zufahrtsstrasse ist auf die Masse gemäss Baubewilligung vom 11. März 2008 zurückzubauen (maximal 2,6 m Breite). Der heute asphaltierte Hausvorplatz ist auf die Masse gemäss Luftbild «9999,2010» zurückzubauen, d.h. die nordöstliche Erweiterung und die Hangsicherung/Stützmauer mit «Terramur» sind vollständig zu entfernen. (3)