Aufgrund einer vorläufigen, summarischen Beurteilung sei davon auszugehen, dass die später erstellte Hangsicherung/Stützmauer mit Terramur für die Sicherung des Hausvorplatzes nicht erforderlich sei. Das Rechtsamt erwog, im Falle einer Gutheissung der Beschwerde folgende Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen und gab den Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern: