Für den Fall, dass eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen wäre, erwäge das Rechtsamt, für den rechtmässigen Zustand bezüglich den Verlauf der Zufahrtsstrasse, die bergseitige Hangstützmauer südlich des Bauernhauses und die Grösse des Hausvorplatzes zusätzlich auf das Luftbild der Swisstopo «9999,2010» abzustellen. Aufgrund einer vorläufigen, summarischen Beurteilung sei davon auszugehen, dass die später erstellte Hangsicherung/Stützmauer mit Terramur für die Sicherung des Hausvorplatzes nicht erforderlich sei.