1. Ziffer 3.2 des Dispositivs des Bauentscheids (…) sei aufzuheben. 2. Es sei anzuordnen, dass die Asphaltierung beseitigt und der Kiesweg und der Hausvorplatz gemäss rechtskräftiger Baubewilligung vom 11. März 2008 wiederhergestellt wird. 3. Die notwendigen Details der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands seien ebenfalls durch die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern anzuordnen. Eventuell: die Akten seien zur Regelung der Details der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an die Gemeinde zurückzuweisen.