4. Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 erteilte die Gemeinde dem nachträglichen Baugesuch den Bauabschlag und verzichtete auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Ziffer 2 des Dispositivs). Sie begründete dies damit, dass ein Rückbau unverhältnismässig wäre. Der Unterhalt der Strasse wäre im Berggebiet mit entsprechender Höhenlage, Steigung, den anfallenden Schneemengen im Winter und den häufigen heftigen Gewittern im Sommer unzumutbar. Eine Rückbauanordnung verstosse auch gegen Treu und Glauben, da im Frutigtal und im gesamten Berner Oberland in dieser Zeit hunderte von Kilometern Bergstrassen und Hauszufahrten ohne rechtskräftige Bewilligung geteert worden seien.