1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer der Liegenschaft Frutigen Gbbl. Nr. F.________. Er bewohnt das Bauernhaus ganzjährig mit seiner Familie. Das Grundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone und liegt auf einer Höhe von rund 1220 m ü.M. Der Beschwerdegegner gab den landwirtschaftlichen Betrieb nach X.________ auf. Das Wiesland der Parzelle Nr. F.________ (rund 8236 m2)1 wird seither durch einen Pächter genutzt.