c) Kommen die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 der Ziffer 1b dieses Entscheids innert der gesetzten Frist nicht vollständig und vorschriftsgemäss nach, hat die Stadt Langenthal ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme zuschreiten, d.h. auf Kosten der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 die Wiederherstellungsverfügung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG).